Die Corona-Pandemie hat gerade auch Menschen mit Behinderung, ihre Angehörigen sowie die von beiden genutzten Einrichtungen vor große Herausforderungen gestellt – und tut das zum Teil noch immer. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu aktuellen Regelungen und Hygienemaßnahmen.
Häufig gestellte Fragen
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus und auch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales stellen aktuelle Informationen zum Thema „Corona und Behinderung“ bereit.
Zu häufig gestellten Fragen mit Antworten vom Bayerischen Gesundheitsministerium
Zu aktuellen Informationen für Menschen mit Behinderung vom Bayerischen Sozialministerium
Aktuelle Gesetze, Regelungen und Empfehlungen
Mund-Nasen-Bedeckung
Befreiung von der Mund-Nasen-Bedeckung
Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) sind laut Bayerischer Infektionsschutzverordnung:
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben darüber enthalten muss, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist.
Zudem ist das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
Die Ausnahmevorschrift kann als allgemeine Regelung in sämtlichen Lebensbereichen, die von der jeweils geltenden BayIfSMV sowie anderweitigen behördlichen Anordnungen zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung geregelt sind, zur Anwendung kommen.
Die vorgenannten Ausnahmen gelten auch für die FFP2-Maskenpflicht. Darüber hinaus sind Kinder bis zum 16. Geburtstag von der FFP2-Maskenpflicht ausgenommen. Kinder zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
Hausrecht der Ladenbesitzer
Die Zutrittsverweigerung gegenüber Kundinnen und Kunden, die keine FFP2-Maske tragen, unterliegt dem allgemeinen Hausrecht und wird von der Verordnung nicht vorgegeben. Ist der Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eröffnet, so sind die dort gezogenen Grenzen zu beachten.
Informationen zur aktuellen Lage hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes auf ihrer Seite zusammengetragen. Sie können sie unter folgendem Link abrufen: Antidiskriminierungsstelle: Mund-Nasenschutz.